Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


1. Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGL genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGL abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGL gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGL abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Unsere AGL gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Angebot – Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Haben wir bei Abgabe eines schriftlichen und verbindlichen Angebotes dem Kunden eine Annahmefrist gesetzt, so kommt der Vertrag zustande, wenn der Kunde vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung abgibt. Liegt eine Bestellung des Kunden vor, so kommt der Vertrag zustande, wenn wir, ggf. innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist, den Auftrag schriftlich bestätigen.

3. Preise – Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Peisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis durch Vorkasse oder Gestellung entsprechender Sicherheiten vor dem Liefertermin zu leisten. Alle Zahlungen haben in EURO ohne Rücksicht auf Währungsschwankungen und ohne Abzug an uns zu erfolgen. Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Fälligkeits- und Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Befindet sich unser Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung steht uns das Wahlrecht zu, nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräfig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

4. Gefahrübergang – Lieferung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Teillieferungen sind zulässig. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der unserem Kunden obliegenden Verpflichtungen voraus, insbesondere der Zahlungsbedingungen nach Ziff. 3.3. dieser AGL. Erfüllt der Kunde diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Unsere Lieferfrist beginnt nicht vor Absendung der Auftragsbestätigung durch uns. Haben wir einen Lieferverzug zu vertreten, so ist unser Kunde berechtigt – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – nach Ablauf von 6 Wochen für jede weitere vollendete Woche unseres Lieferverzuges eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den verspäteten Teil der Lieferung zu verlangen. Setzt uns der Kunde, nachdem wir in Lieferverzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachricht berechtigt, vom verspäteten Teil des Vertrages zurückzutreten, wenn wir nicht zuvor erfüllt haben. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden über den Höchstbetrag nach vorstehender Ziff. 4.4. hinaus nur zu, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Im übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens beschränkt. Unser Kunde trägt die durch verspätete Abnahme entstandene Kosten, insbesondere für Lagerung, Versicherung und Schutzmaßnahmen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, dem Kunden schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Unser Recht, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

5. Haftung
Eine bestimmte Beschaffenheit unserer Ware wird nicht vereinbart und auch nicht zugesichert. Ebensowenig übernehmen wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder dafür, dass unsere Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – bestehen nicht. Wir haften deshalb auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits, für Körperschäden und Gesundheitsschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie. Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Jegliche Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Qualitäts Reklamationen auf irgendeine Art und Weise werden nur für Stoffe aktzeptiert, die noch nicht in irgend einer Form geschnitten oder verarbeitet sind. Sobald der Stoff verarbeitet oder geschnitten wurde, werden wir keine Qualitäts Reklamationen aktzepieren. Quality claims of any type would only be accepted for fabrics which are not cut or processed in any form. Once the fabric is processed or cut we will not accept any quality claims. No Claims will be accepted for Stock Goods/Fabrics.

6. Unterbrechung der Lieferung
Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird unsere Lieferfrist bzw. die Pflicht unseres Kunden zur Abnahme ohne weiteres um die Dauer der Behinderungen, längstens jedoch für 6 Monate verlängert.

7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Soweit wir mit unseren Kunden Bezahlung aufgrund Scheck-Wechsel-Verfahren vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenden Schecks bei uns. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Ware zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Kunde unverzüglich Anzeige machen. Unser Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des fakturierten Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt unser Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Bei Pflichtverletzungen unseres Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt, der Kunde ist zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag durch uns; in diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Soweit die uns zustehenden Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, verpflichten wir uns auf Verlangen die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

8. Gerichtstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
Für sämtliche Streitigkeiten zwischen uns und unserem Kunden ist unser Geschäftssitz Gerichtstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den unter Geltung dieser AGL mit dem Kunden geschlossenen Verträge. Für das Vertragsverhältnis mit unseren Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.